Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil (BVerfG,Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 233/10 und 235/10) die Werbemöglichkeiten für Ärzte erweitert.
Ausgehend vom Fall eines Zahnarztes der Behandlungsgutscheine für eine professionelle Zahnreinigung verlost hatte entschied das oberste Gericht, daß Ärzte durchaus auch gewerbliche Werbemethoden anwenden dürfen. Allerdings muß sichergestellt sein, daß die beworbenen Behandlungen bzw. die wie in diesem Fall verlosten Behandlungen keine gesundheitlichen Risiken bergen.
Ein weiterer Aspekt zur Werbung für eine Praxis, wurde dabei auch von den Verfassungsrichtern hervorgehoben. So ist es nach Auffassung des Gerichts erlaubt, die technologische Ausstattung einer Praxis werblich hervorzuheben, um den Patienten ein weiteres Kriterium zur Arztwahl an die Hand zu geben. Allerdings ist es nicht erlaubt, in diesem Zusammenhang die Namen der Hersteller medizinischer Geräte zu nennen.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Berufsfreiheit von Ärzten und Zahnärzten erneut erweitert.
Die in letzter zeit häufig in Portalen wie z.B. Groupon zu findenden Gutscheine für medizinische Behandlungen, sind somit rein rechtlich zulässig.
Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht auch klar, dass nicht der Eindruck vermittelt werden darf, “der Arzt stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung”. Unter dieser Maßgabe sind werbliche Maßnahmen weiterhin sicherlich in Hinblick auf Ihre Rechtssicherheit besonders sensibel zu handhaben.